3 Mittel

3.1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

a) Mitgliederbeiträge

b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen

c) Spenden und Zuwendungen aller Art

3.2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.

3.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

4.2 Minderjährige können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

4.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.


5 Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.


6 Austritt und Ausschluss

6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich, auch per E-Mail, an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

6.2 Ein Mitglied kann jederzeit wegen

a) Verletzung der Statuten

b) Verstösse gegen die Ziele des Vereins

aus dem Verein ausgeschlossen werden.


7 Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.

8.2 Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

8.3 Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch per E-Mail, an den Vorstand zu richten.

8.4 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

8.5 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl der Vorstandsmitglieder

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

8.6 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.7 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

8.8 Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der Stimmberechtigten.


9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.

9.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

9.3 Er erlässt Reglemente.

9.4 Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

9.5 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

9.6 Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Quaestur

c) Aktuariat

9.7 Ämterkumulation ist möglich.

9.8 Der Vorstand konstituiert sich selber.

9.9 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.

9.10 Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

9.11 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.


10 Zeichnungsberechtigung

10.1 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung generell zu zweien.

10.2 Für Bankgeschäfte ist der Quaestor einzeln zeichnungsberechtigt.


11 Haftung

11.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


12 Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ⅔ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

12.2 Bei einer Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.


13 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 25.03.2023 angenommen worden und in Kraft getreten.